Hamburgisches Klimaschutzgesetz - bis 30.06.2021 handeln

Wie Sie vielleicht mitbekommen haben, hat der Hamburger Senat ein Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz – HmbKliSchG) erlassen.

Im § 17 (1) steht:

„Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1.Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfes durch erneuerbare Energien zu decken.“

Was heißt das im Klartext?

Haben Sie eine Heizungsanlage, die vor dem 01.01.2009 eingebaut wurde und Sie wollen diese nach dem 30.06.2021 ersetzen, müssen Sie 15% Ihres Energiebedarfes über erneuerbare Energien decken. Dies kann z.B. über den Einbau einer solarthermischen Anlage oder einer Wärmepumpe passieren.

Sie haben also jetzt folgende Möglichkeiten:

Sie lassen Ihre bestehende Heizungsanlage weiterlaufen. Wenn diese nach dem 30.06.2021 erneuert werden muss, dann muss Ihre Anlage entsprechend ergänzt werden.

Oder Sie wechseln Ihre bestehende Anlage bis zum 30.06.2021 gegen eine neue, effiziente Heizungsanlage aus und haben erst einmal wieder Ruhe.

Ausnahmen gibt es selbstverständlich auch, z.B. für Betreiberinnen / Betreiber einer Etagenheizung.

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