VOB Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
DIN 1961 – Ausgabe 2002

§ 1
Art und Umfang der Leistung


1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.


2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.


3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.


4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich

werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer

wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können

dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.


§ 2
Vergütung


1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.


2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.


3.

(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistungen oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.


4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Absatz 2 entsprechend.


5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anforderungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.


6.

(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch
auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen,
bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn
der Ausführung zu vereinbaren.


7.

(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist
(§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen. Nrn. 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile
der Leistung vereinbart sind; Nr. 3 Absatz 4 bleibt unberührt.


8.

(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er
haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen
nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für
die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers
entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen
der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) bleiben
unberührt.


9.

(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder
der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer
nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.


10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind (§ 15).


§ 3
Ausführungsunterlagen


1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig
zu übergeben.


2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes,
das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte
in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.


3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und
die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend.
Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.


4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche,
der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.


5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder anderen Unterlagen,
die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen
oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers
(§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Anforderung rechtzeitig vorzulegen.


6.

(1) Die in Nr. 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht,
vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt
werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber
darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung
der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.


§ 4
Ausführung


1.

(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle
zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht,
dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen.
Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die
vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben
werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich
zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung
(Nr. 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig
sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung
der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der
Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder
unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf
Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber
die Mehrkosten zu tragen.


2.

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen.
Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen
Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern
regeln.


3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen
der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe
oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber
bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.


4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich
zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer
oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.


5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung
übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschaden und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.


6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung
des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen.
Geschieht dies nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine
Rechnung veräußert werden.


7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt
werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer
den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung
des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung
des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).


8.

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung
ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet
ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber
ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe
(§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die
Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt
zu geben.


9. Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-,
Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren
Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände
nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2
Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.


10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer
festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der
Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.


§ 5
Ausführungsfristen


1 . Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen
zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur
dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.


2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer
hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der
Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.


3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die
Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf
Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.


4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug
oder kommt er der in Nr. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber
bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).


§ 6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung


1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige,
so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber
offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.


2.

(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung
im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots
normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.


3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die
Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat
er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber
davon zu benachrichtigen.


4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag
für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.


5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung
dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen
und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden
und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind.


6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch
auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit
den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nr. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer
die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.


§ 7
Verteilung der Gefahr


1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt,
Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die
Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.


2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar
verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren
Fertigstellungsgrad.


3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten
Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn
diese als Besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.


§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber


1.

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt (§ 649 BGB).


2.

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen
einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren
beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.


3.

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8
Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags).
Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten
Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu
lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens
bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung
des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle
vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene
Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten
und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung
mit dem Dritten zuzusenden.


4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe
eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes
auszusprechen. Die Nummer 3 gilt entsprechend.


5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.


6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald
nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten
Leistungen vorzulegen.


7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis
zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.


§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer


1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer
außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff.
BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.


2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem
Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt
hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kundigen werde.


3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der
Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende
Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.


§ 10
Haftung der Vertragsparteien


1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden soweit für das Verschulden ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
bedienen (§§ 276, 278 BGB).


2.

(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf
Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den
Ausgleich zwischen den Vortragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge
einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den
Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene
Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.


3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet
wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme
oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber
dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung
von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.


4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander
der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung
geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung
vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.


5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach Nr. 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht
befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.


6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird,
den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie
verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit.
Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen
Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.


§ 11
Vertragsstrafe


1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.


2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen
Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.


3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen,
so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.


4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn
er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.


§ 12
Abnahme


1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen
12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.


2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.


3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.


4.

(1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei
kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer
Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter
Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen
des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der
Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das
Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.


5.

(1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von
12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der
Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen
einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber
spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.


6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.


§ 13
Mängelansprüche


1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von
Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei
von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken
der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.“


2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit,
soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind.
Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.


3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers,
auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer,
es sei denn er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.


4.

(1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile
von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für
feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei
denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber
sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist
nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).


5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden
Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung
der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer
Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese
Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen
nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber
gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf
Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.


6. Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder
würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer
verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer
die Vergütung mindern (§ 638 BGB).


7.

(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu
deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher
Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden
des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der
Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse
abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der
Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können
oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.


§ 14
Abrechnung


1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich
aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und
Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege
sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders
kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.


2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend
möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen
Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für
Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.


3. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von
höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn
nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.


4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür
eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.


§ 15
Stundenlohnarbeiten


1.

(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche
Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für
Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten
der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen
der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten
und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer
vergütet.


2. Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere
Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.


3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über
die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand
für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen
und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder
wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten
Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen
nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln
oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten
als anerkannt.


4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch
in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.


5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen
aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann
der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung
vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.


§16
Zahlung


1.

(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes des jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags
in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch
eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung
eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen
ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag
und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung
fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie
gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.


2.

(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf
Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen
sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB
zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen
abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.


3.

(1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten
nach Zugang.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der
Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung
hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete
Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie
nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen
2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb
von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen
eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung
und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.


4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die
Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.


5.

(1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene
Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer
vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen
Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten
nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend
von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in
Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung
einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos
verstrichen ist.


6. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis
5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der
vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen
Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die
Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der
Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers
innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit
er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben,
so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.


§ 17
Sicherheitsleistung


1.

(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus
den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche
sicherzustellen.


2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung
von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet
werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
– in der Europäischen Gemeinschaft oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.


3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine
Sicherheit durch eine andere ersetzen.


4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen
als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt
und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit
keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.


5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien
nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.


6.

(1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen
einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer
mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto
bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses
Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt.
Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen
Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der
Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese
verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages
verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.


7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5 und 6 außer Absatz
1 Satz 1 entsprechend.


8.

(1) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche,
zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten
Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für
diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf
von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt
sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.


§18
Streitigkeiten


1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung
vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der
für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.


2.

(1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer
zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese
soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen
des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber
erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach
Nummer 2 Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs
gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben,
teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach
Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.


3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige
Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit
der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann
jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der
unterliegende Teil.


4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
Raum für weitere Vereinbarungen
Ort Datum Unterschrift
Empfehlung
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin,
empfiehlt
den ihm mittelbar angeschlossenen Unternehmen des Installateur und Heizungsbauer-,
Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks
die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit dem Installateur
und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und
Apparatebauer-Handwerk
unverbindlich
zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Kunden. Den SHKUnternehmen
steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu verwenden.

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